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Scicovery GmbH · Labvanced

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Bereitstellung der Labvanced-Plattform als Software-as-a-Service sowie für Vermittlungs-, Beratungs- und Implementierungsleistungen


Fassung
3.0
Stand
15. Oktober 2026
Anbieter
Scicovery GmbH, Paderborn

Hinweis zur Orientierung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Scicovery GmbH und den Nutzern der Labvanced-Plattform. Sie gelten sowohl für Unternehmer, Forschungseinrichtungen und öffentliche Stellen als auch für Verbraucher. Bestimmungen, die ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet.

Ergänzend gelten die Datenschutzerklärung sowie die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Lizenz und – bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag – der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

I. Allgemeines

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Anbieter der unter www.labvanced.com erreichbaren Plattform „Labvanced“ (nachfolgend die Plattform genannt) ist die Scicovery GmbH mit Sitz in der Grunigerstr. 19, 33102 Paderborn, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 13448, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Caspar Goeke und Dr. Holger Finger, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE311378885, E-Mail [email protected] (nachfolgend Scicovery genannt).
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung der Plattform, über die Vermittlung von Studienteilnehmern sowie über Beratungs- und Implementierungsleistungen, die zwischen Scicovery und dem Nutzer geschlossen werden. Sie gelten in gleicher Weise für die unentgeltliche und für die entgeltliche Nutzung.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Scicovery hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Scicovery in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  4. Individuell zwischen den Parteien in Textform getroffene Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Rahmenverträge, Bestellformulare öffentlicher Auftraggeber und Leistungsscheine, haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist deren Wortlaut maßgeblich.
  5. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt nachstehende Rangfolge:
    1. individuelle Vereinbarungen in Textform,
    2. der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft,
    3. diese AGB,
    4. die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Leistungsbeschreibung der jeweiligen Lizenz sowie die Angaben in der zugehörigen Bestellbestätigung und Rechnung,
    5. die sonstige Produktdokumentation.
  6. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge über gleichartige Leistungen zwischen den Parteien, ohne dass Scicovery in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste. Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des einzelnen Vertrags gültige Fassung.
  7. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln bei der Nutzung der Plattform zu Forschungs- oder Lehrzwecken als Unternehmer im Sinne dieser AGB.
  8. Die Plattform richtet sich nicht an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Nutzerkonto darf nur von unbeschränkt geschäftsfähigen Personen angelegt werden. Hiervon unberührt bleibt die Teilnahme Minderjähriger an Studien, die ein Nutzer über die Plattform durchführt; für die insoweit erforderlichen Einwilligungen der Sorgeberechtigten ist ausschließlich der Nutzer verantwortlich (§ 21).

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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser AGB gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

Nutzer
die natürliche oder juristische Person, die ein Nutzerkonto auf der Plattform unterhält oder mit Scicovery einen Vertrag über eine Leistung nach diesen AGB geschlossen hat.
Lizenz
das dem Nutzer für eine bestimmte Laufzeit eingeräumte Recht zur Nutzung der Plattform in dem für die jeweilige Lizenzart festgelegten Funktions- und Kontingentumfang.
Lizenzinhaber
bei Gruppenlizenzen derjenige Nutzer, der die Lizenz erworben hat und sie verwaltet, insbesondere Nutzer zur Lizenz hinzufügt und entfernt.
Seat
ein innerhalb einer Gruppenlizenz vergebener personengebundener Zugangsplatz, der genau einem namentlich benannten Nutzer zugeordnet ist.
Studie
ein vom Nutzer auf der Plattform erstelltes Experiment, eine Befragung oder eine sonstige Erhebung einschließlich aller zugehörigen Konfigurationen, Ablaufsteuerungen und Materialien.
Nutzerinhalte
sämtliche vom Nutzer oder in dessen Auftrag auf der Plattform erstellten, hochgeladenen, gespeicherten oder übermittelten Inhalte, insbesondere Studien, Texte, Bilder, Video- und Audiodateien, Skripte, Fragebögen und Auswertungslogiken.
Teilnehmer
eine natürliche Person, die an einer vom Nutzer über die Plattform durchgeführten Studie teilnimmt.
Teilnehmerdaten
sämtliche im Rahmen der Durchführung einer Studie erhobenen Daten von Teilnehmern, einschließlich Antwortdaten, Reaktionszeiten, Mess- und Sensordaten sowie etwaiger Medienaufzeichnungen.
Aufzeichnung (Recording)
ein abgeschlossener oder begonnener Datensatz eines Teilnehmers innerhalb einer Studie, der auf das Aufzeichnungskontingent der Lizenz angerechnet wird.
Labvanced Tokens
die lizenzgebundene Verrechnungseinheit für die Inanspruchnahme KI-gestützter Funktionen der Plattform (§ 12).
Kontingent
die für eine Lizenzart festgelegte Höchstmenge einer Ressource, insbesondere Aufzeichnungen je Lizenzjahr, Speicherplatz, Seats und Labvanced Tokens.
Plattformsoftware
die Software, mit der Scicovery die Plattform betreibt, einschließlich der Weboberfläche, der Desktop-Anwendung, der mobilen Anwendungen und der Browser-Erweiterung.
Übergabepunkt
der Router-Ausgang des von Scicovery genutzten Rechenzentrums zum Internet.

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§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsübersicht

  1. Scicovery betreibt eine webbasierte Plattform, mit der Nutzer wissenschaftliche und anwendungsbezogene Studien erstellen, mit anderen Nutzern teilen, veröffentlichen, durchführen und auswerten können.
  2. Scicovery erbringt auf Grundlage dieser AGB drei voneinander unabhängige Leistungsarten, die einzeln oder nebeneinander beauftragt werden können:
    1. Nutzungslizenzen – die zeitlich befristete Bereitstellung der Plattform zur Nutzung über das Internet nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzart (§§ 7 bis 9);
    2. Vermittlungsleistungen – die Vermittlung von Teilnehmern für Studien des Nutzers (§ 10);
    3. Beratungs- und Implementierungsleistungen – individuelle Unterstützung bei der Konzeption, Umsetzung und Korrektur von Studien sowie die Entwicklung zusätzlicher Funktionen (§ 11).
  3. Die Bereitstellung der Plattform erfolgt über das Internet. Scicovery schuldet die Bereitstellung ausschließlich bis zum Übergabepunkt. Die Beschaffung, Einrichtung und Aufrechterhaltung der nutzerseitigen Internetanbindung, Endgeräte und Systemsoftware sowie deren Eignung für die Nutzung der Plattform obliegen dem Nutzer und sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
  4. Die Nutzung der Plattform setzt einen aktuellen, vom Hersteller unterstützten Webbrowser sowie eine stabile Internetverbindung voraus. Die jeweils unterstützten Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Produktdokumentation. Für Funktionen mit besonderen technischen Anforderungen, insbesondere Eye-Tracking, Kamera- und Audioaufzeichnung, gelten ergänzend die Anforderungen nach § 13.
  5. Ein Anspruch auf die Entwicklung individueller Funktionen, auf die Anpassung der Plattform an besondere Anforderungen des Nutzers oder auf die Bereitstellung von Schnittstellen besteht nicht, soweit dies nicht gesondert als Beratungs- und Implementierungsleistung nach § 11 vereinbart wurde.
  6. Scicovery ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Nutzer verbleibt bei Scicovery. Für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern im Sinne des Datenschutzrechts gilt ergänzend § 33.
  7. Die Plattform ist ein Werkzeug zur Erstellung und Durchführung von Studien. Scicovery schuldet weder die wissenschaftliche Validität, methodische Eignung oder Aussagekraft einer vom Nutzer erstellten Studie noch die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verwertbarkeit der mit ihr erhobenen Daten. Die Verantwortung hierfür trägt allein der Nutzer.

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II. Nutzerkonto und Vertragsschluss

§ 4 Registrierung und Nutzerkonto

  1. Die Nutzung der Plattform setzt die Einrichtung eines Nutzerkontos voraus. Mit dem Abschluss der Registrierung kommt zwischen Scicovery und dem Nutzer ein unentgeltlicher Vertrag über die Nutzung der Plattform im Umfang der kostenlosen Lizenz (Free-Lizenz) zustande.
  2. Der Nutzer hat bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und diese bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Dies gilt insbesondere für Namen, E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift, institutionelle Zugehörigkeit sowie – bei Unternehmern – für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  3. Jede natürliche Person darf höchstens ein Nutzerkonto anlegen und höchstens ein Nutzerkonto nutzen. Die gemeinsame Nutzung eines Nutzerkontos durch mehrere Personen sowie die Weitergabe eines Nutzerkontos sind unzulässig. Unzulässig ist insbesondere das Anlegen weiterer Nutzerkonten, um kontobezogene Kontingente oder Beschränkungen zu umgehen.
  4. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Nutzerkontos besteht nicht. Scicovery kann die Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  5. Der Nutzer kann sein Nutzerkonto jederzeit über die Kontoeinstellungen oder durch Erklärung in Textform an [email protected] schließen. § 28 gilt entsprechend.

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§ 5 Bestellvorgang, Vertragsschluss und Vertragstext

  1. Die Darstellung der Lizenzen, Vermittlungsleistungen und sonstigen Leistungen auf der Plattform stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
  2. Im Bestellvorgang werden dem Nutzer vor Absenden der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Leistung, die Laufzeit, der Gesamtpreis einschließlich anfallender Steuern sowie alle weiteren nach Art. 246a EGBGB erforderlichen Informationen angezeigt. Eingabefehler kann der Nutzer bis zum Absenden der Bestellung durch Zurückgehen im Bestellvorgang, Ändern der Eingabefelder oder Abbrechen des Vorgangs berichtigen.
  3. Mit dem Absenden der Bestellung über die Bestellschaltfläche am Ende des Bestellvorgangs (derzeit „Pay with above details“ bzw. „Buy now and pay later“) gibt der Nutzer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des jeweiligen Vertrags ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald Scicovery das Angebot annimmt; die Annahme erfolgt durch die Bestellbestätigung, spätestens jedoch durch die Freischaltung der bestellten Leistung. Der Zugang einer automatisierten Empfangsbestätigung stellt für sich genommen noch keine Annahme dar.
  4. Alternativ kann ein Vertrag durch Angebot und Annahme in Textform, insbesondere per E-Mail, oder auf Grundlage einer Bestellung öffentlicher Auftraggeber zustande kommen. Angebote von Scicovery sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
  5. Erworbene Lizenzen werden dem Nutzer nach Vertragsschluss freigeschaltet. Bei Bestellungen auf Rechnung erfolgt die Freischaltung regelmäßig bereits vor Zahlungseingang; Scicovery behält sich vor, die Freischaltung bis zum Zahlungseingang zurückzustellen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei erstmaligen Bestellungen erheblichen Umfangs oder bei Zahlungsrückständen aus früheren Verträgen.
  6. Der Vertragstext bestehend aus Bestelldaten, diesen AGB und der Rechnung wird von Scicovery gespeichert und dem Nutzer in Textform übermittelt. Der Nutzer kann seine Bestellungen und Rechnungen zusätzlich jederzeit in seinem Nutzerkonto abrufen. Diese AGB können auf dieser Seite jederzeit abgerufen, ausgedruckt und gespeichert werden.
  7. Für den Vertragsschluss stehen die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung. § 45 Abs. 2 bleibt unberührt.

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§ 6 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Widerrufsbelehrung zu. Unternehmern steht ein Widerrufsrecht nicht zu.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns – Scicovery GmbH, Grunigerstr. 19, 33102 Paderborn, Deutschland, Telefon +49 5251 544 9385, E-Mail [email protected] – mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

  1. Vorzeitiges Erlöschen bei Dienstleistungen. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen – insbesondere über Beratungs- und Implementierungsleistungen nach § 11 sowie über Vermittlungsleistungen nach § 10 – nach § 356 Abs. 4 BGB, wenn Scicovery die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Scicovery verliert.
  2. Vorzeitiges Erlöschen bei digitalen Inhalten. Bei einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB, wenn Scicovery mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass Scicovery mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert, und Scicovery dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.
  3. Erworbene Lizenzen werden nach § 5 Abs. 5 unmittelbar nach Vertragsschluss und damit vor Ablauf der Widerrufsfrist freigeschaltet. Der Bestellvorgang auf der Plattform sieht derzeit weder ein ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers, dass Scicovery mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, noch die Zustimmung und Kenntnisbestätigung nach Absatz 2 und Absatz 3 vor. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bleibt daher bis zum Ablauf der Widerrufsfrist bestehen, und für die Nutzung der Lizenz bis zum Widerruf schuldet der Verbraucher keinen Wertersatz; Scicovery erstattet die erhaltenen Zahlungen nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung vollständig.
  4. Hat der Verbraucher dagegen ausdrücklich verlangt, dass Scicovery mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt – etwa bei einem Vertragsschluss in Textform nach § 5 Abs. 4 –, und widerruft er den Vertrag, schuldet er Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich bei Lizenzen zeitanteilig nach dem Verhältnis der bis zum Zugang der Widerrufserklärung abgelaufenen Lizenzlaufzeit zur vereinbarten Gesamtlaufzeit; bei Vermittlungsleistungen nach dem Anteil der bereits vermittelten Teilnehmer; bei Beratungs- und Implementierungsleistungen nach den bereits erbrachten Leistungsstunden.
  5. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, die nach § 312 Abs. 2 bis 6 oder § 312g Abs. 2 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen sind.
  6. Von diesem gesetzlichen Widerrufsrecht zu unterscheiden sind die vertraglichen Rückerstattungsregelungen nach § 27, die unabhängig vom Widerrufsrecht und zusätzlich zu diesem gelten.

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III. Leistungen im Einzelnen

§ 7 Lizenzarten, Kontingente und Leistungsbeschreibung

  1. Mit der Registrierung erhält jeder Nutzer eine unentgeltliche Free-Lizenz. Der Nutzer kann jederzeit eine entgeltliche Lizenz erwerben. Die entgeltlichen Lizenzen sind in Lizenzfamilien gegliedert, die sich an den typischen Einsatzkontexten orientieren:
    Lizenzfamilie Typischer Einsatzkontext Art
    Free / Trial Erstnutzung, Erprobung und Evaluierung der Plattform Einzellizenz
    Researcher Einzelne Forschende Einzellizenz
    Lab / Department / Consortium Arbeitsgruppen, Institute und Forschungsverbünde Gruppenlizenz
    Seminar / Lecture / Campus Lehrveranstaltungen und hochschulweite Nutzung in der Lehre Gruppenlizenz
    Startup / Scaleup / Enterprise Kommerzielle und anwendungsbezogene Nutzung Einzel- oder Gruppenlizenz
  2. Der konkrete Funktions- und Kontingentumfang der einzelnen Lizenzarten ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Leistungsübersicht, die unter www.labvanced.com/get_license.html abrufbar ist, sowie aus der Bestellbestätigung und der Rechnung. Diese Angaben sind Bestandteil des Vertrags. Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Stand maßgeblich.
  3. Die Lizenzarten unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der folgenden Kontingente:
    1. Aufzeichnungen je Lizenzjahr – die Höchstzahl der Teilnehmerdatensätze, die innerhalb eines Lizenzjahres erhoben werden dürfen;
    2. Speicherplatz – das für Nutzerinhalte und Teilnehmerdaten zur Verfügung stehende Speichervolumen;
    3. Seats – die Zahl der Nutzer, die eine Gruppenlizenz gleichzeitig nutzen dürfen (§ 9);
    4. Labvanced Tokens – das Kontingent für KI-gestützte Funktionen (§ 12);
    5. Funktionsumfang – die Verfügbarkeit einzelner Funktionen der Plattform.
  4. Kontingente sind lizenz- und laufzeitgebunden. Nicht ausgeschöpfte Kontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Lizenzjahres beziehungsweise mit Ablauf der Lizenzlaufzeit; eine Übertragung in einen Folgezeitraum, eine Auszahlung oder eine Verrechnung mit anderen Kontingenten oder Entgelten findet nicht statt. Bei mehrjährigen Lizenzen werden die jahresbezogenen Kontingente zum jeweiligen Jahrestag der Aktivierung zurückgesetzt.
  5. Erreicht der Nutzer ein Kontingent, kann die betreffende Funktion bis zur Aufstockung des Kontingents oder bis zum Beginn des nächsten Lizenzjahres eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Der Nutzer kann Kontingente im Rahmen der jeweils angebotenen Optionen entgeltlich aufstocken. Bereits erhobene Teilnehmerdaten bleiben von einer Kontingentausschöpfung unberührt und weiterhin abrufbar; § 28 bleibt unberührt.
  6. Free-Lizenz. Die Free-Lizenz wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Scicovery kann Umfang, Kontingente und Verfügbarkeit der Free-Lizenz jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ändern oder die Free-Lizenz einstellen; Scicovery wird den Nutzer hierüber mit angemessener Frist, in der Regel mindestens vier Wochen im Voraus, in Textform informieren und ihm Gelegenheit geben, seine Daten nach § 28 zu exportieren. Für die Free-Lizenz gelten die eingeschränkten Haftungsregelungen nach § 30 Abs. 6.
  7. Trial-Lizenz. Eine Trial-Lizenz dient ausschließlich der Erprobung und Evaluierung der Plattform. Sie ist zeitlich und im Kontingent begrenzt, kann je Nutzer nur einmal in Anspruch genommen werden und endet automatisch mit Ablauf des Erprobungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Trial-Lizenz gilt § 30 Abs. 6 entsprechend.
  8. Lizenzen für Lehr- und Ausbildungszwecke (Seminar, Lecture, Campus) dürfen ausschließlich im Rahmen der Lehre eingesetzt werden. Eine Nutzung dieser Lizenzen für Drittmittelforschung, Auftragsforschung oder kommerzielle Zwecke ist unzulässig und begründet einen Anspruch nach § 9 Abs. 6.

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§ 8 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen

  1. Scicovery räumt dem Nutzer für die Dauer der jeweiligen Lizenz das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Plattform in dem für die erworbene Lizenzart festgelegten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt.
  2. Sämtliche Rechte an der Plattformsoftware, an der Marke „Labvanced“, am Design, an der Dokumentation sowie an allen zugrunde liegenden Konzepten, Algorithmen und Datenstrukturen verbleiben bei Scicovery beziehungsweise bei deren Lizenzgebern. Der Nutzer erkennt Scicovery als alleinige Rechteinhaberin und Lizenzgeberin der Plattform an. Der Vertrag begründet keine Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums.
  3. Der Nutzer ist nicht berechtigt,
    1. die Plattform oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder zu disassemblieren, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend gestattet ist;
    2. Dritten die Nutzung der Plattform zu ermöglichen, insbesondere durch Vermietung, Verleih, Unterlizenzierung, Weiterverkauf oder Betrieb als Dienstleistung für Dritte;
    3. Urheberrechtsvermerke, Marken oder sonstige Schutzrechtshinweise zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;
    4. Schutzmechanismen der Plattform zu umgehen oder Kontingente, Zugangsbeschränkungen oder Abrechnungsmechanismen zu unterlaufen;
    5. die Plattform automatisiert in einer Weise abzurufen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgeht, insbesondere durch Scraping, Crawling oder das massenhafte Auslesen von Inhalten, soweit hierfür keine dokumentierte Schnittstelle bereitgestellt ist.
  4. Die Nutzung der Plattform durch Personen, die beim Nutzer angestellt oder für ihn tätig sind, ist im Rahmen der lizenzierten Seats gestattet. Der Nutzer steht für die Einhaltung dieser AGB durch diese Personen wie für eigenes Handeln ein.
  5. Der Nutzer darf die Plattform im Rahmen der erworbenen Lizenz auch für Forschungsvorhaben nutzen, die gemeinsam mit Dritten durchgeführt werden, sofern die Studien in seinem Nutzerkonto verwaltet werden und der Zugriff Dritter auf die Plattform ausschließlich über eigene, ordnungsgemäß lizenzierte Nutzerkonten erfolgt.
  6. Ein Wettbewerbsverbot besteht nicht. Der Nutzer darf die Plattform jedoch nicht zu dem Zweck nutzen, ein mit der Plattform konkurrierendes Produkt zu entwickeln, und keine Leistungs-, Benchmark- oder Vergleichsdaten zur Plattform veröffentlichen, ohne Scicovery zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, die die Plattform als Erhebungsinstrument beschreiben oder methodisch bewerten, bleiben hiervon unberührt.
  7. Die Plattform kann Komponenten Dritter, einschließlich quelloffener Software, enthalten. Für diese Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Scicovery stellt eine Übersicht der verwendeten Drittkomponenten auf Anfrage in Textform zur Verfügung.

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§ 9 Gruppenlizenzen, Seats und Lizenzverwaltung

  1. Gruppenlizenzen berechtigen den Lizenzinhaber, weitere Nutzer zur Lizenz hinzuzufügen und ihnen damit den Funktions- und Kontingentumfang der Lizenz zu eröffnen. Die Zahl der gleichzeitig zur Lizenz hinzugefügten Nutzer darf die Zahl der erworbenen Seats nicht überschreiten.
  2. Seats sind personengebunden. Jeder Seat ist genau einer namentlich benannten natürlichen Person zugeordnet. Die gleichzeitige Nutzung eines Seats durch mehrere Personen sowie die Einrichtung von Sammel-, Funktions- oder Gerätekonten sind unzulässig. Zulässig ist die Neuzuweisung eines Seats an eine andere Person, wenn die bisher zugeordnete Person den Seat dauerhaft nicht mehr nutzt.
  3. Zur Gruppenlizenz dürfen ausschließlich Personen hinzugefügt werden, die der lizenzierten Organisationseinheit angehören. Lizenzierte Organisationseinheit ist die im Bestellvorgang oder im Angebot benannte Einheit, insbesondere die Arbeitsgruppe, das Institut, das Department, die Fakultät, die Hochschule, der Forschungsverbund oder das Unternehmen. Bei Konsortial- und Verbundlizenzen bestimmt sich der berechtigte Personenkreis nach der individuellen Vereinbarung.
  4. Der Lizenzinhaber ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Personen Zugang zur Lizenz haben. Er hat Personen, die die lizenzierte Organisationseinheit verlassen – etwa Studierende nach Abschluss ihres Studiengangs oder ausscheidende Beschäftigte – unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Wegfall der Zugehörigkeit, aus der Lizenz zu entfernen.
  5. Scicovery ist berechtigt, die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu überprüfen. Der Nutzer erteilt Scicovery auf Anforderung binnen 30 Kalendertagen Auskunft in Textform über die der Lizenz zugeordneten Personen und deren Zugehörigkeit zur lizenzierten Organisationseinheit. Die Überprüfung erfolgt in einer Weise, die den Geschäftsbetrieb des Nutzers so wenig wie möglich beeinträchtigt.
  6. Nachlizenzierung. Wird die Lizenz über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus genutzt – insbesondere durch Hinzufügen nicht berechtigter Personen, durch Überschreitung der Seat-Zahl oder durch zweckwidrigen Einsatz einer Lehrlizenz nach § 7 Abs. 8 – hat der Nutzer die Vergütung nachzuentrichten, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung für den tatsächlich in Anspruch genommenen Umfang angefallen wäre. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Übernutzung gültige Preisliste; die Nachvergütung wird für den Zeitraum der Übernutzung, mindestens jedoch für drei Monate berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Nachvergütung wird auf einen solchen Anspruch angerechnet. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
  7. Absatz 6 begründet keine Vertragsstrafe. Gegenüber Verbrauchern gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass ausschließlich der tatsächlich entstandene Schaden beziehungsweise die tatsächlich ersparte Vergütung geschuldet ist; ein pauschaler Mindestzeitraum wird gegenüber Verbrauchern nicht berechnet.
  8. Der Lizenzinhaber kann innerhalb der laufenden Lizenzlaufzeit zusätzliche Seats erwerben. Die Vergütung für zusätzliche Seats wird zeitanteilig für die verbleibende Laufzeit berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  9. Endet die Gruppenlizenz, entfallen die Berechtigungen aller ihr zugeordneten Nutzer. Deren Nutzerkonten werden auf die Free-Lizenz zurückgestuft; die von ihnen erstellten Studien und erhobenen Daten bleiben nach Maßgabe von § 28 zugänglich.

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§ 10 Vermittlung von Studienteilnehmern

  1. Gegenstand der Vermittlungsleistung ist die Vermittlung einer vom Nutzer bestimmten Anzahl von Teilnehmern für eine auf der Plattform erstellte Studie. Scicovery verpflichtet sich, die beauftragte Anzahl von Teilnehmern zu dem vereinbarten Preis zu vermitteln.
  2. Scicovery ist berechtigt, zur Erfüllung der Vermittlungsleistung Dritte einzuschalten, insbesondere Crowdsourcing-Anbieter und Teilnehmerpanels. Auf das Verhältnis zwischen Scicovery und diesen Dritten hat der Nutzer keinen Einfluss.
  3. Scicovery schuldet keine bestimmte Vermittlungsdauer. Überschreitet die Vermittlung einen vom Nutzer angegebenen Zeitraum, werden dem Nutzer die auf die noch nicht vermittelten Teilnehmer entfallenden Entgelte erstattet. Weitergehende Ansprüche wegen Zeitüberschreitung bestehen nicht.
  4. Der Nutzer kann Anforderungen an die demografische Zusammensetzung der zu vermittelnden Teilnehmer angeben, insbesondere Alter, Geschlecht, Sprachkenntnisse oder Herkunftsland. Scicovery berücksichtigt diese Angaben bei der Vermittlung, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit. Die Angaben beruhen regelmäßig auf Selbstauskünften der Teilnehmer und können von Scicovery nicht verifiziert werden.
  5. Scicovery übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität oder wissenschaftliche Verwertbarkeit der von vermittelten Teilnehmern erhobenen Daten. Dies beruht insbesondere darauf, dass Teilnehmer die Teilnahme jederzeit abbrechen können, dass die Datenqualität maßgeblich von der internen Validität und der technischen Umsetzung der Studie abhängt und dass Scicovery auf die Motivation und Sorgfalt der Teilnehmer keinen Einfluss hat.
  6. Der Nutzer ist verpflichtet, seine Studie vor Beauftragung der Vermittlung auf Funktionsfähigkeit, Verständlichkeit und angemessene Bearbeitungsdauer zu prüfen. Wird eine Vermittlung wegen erkennbarer Mängel der Studie abgebrochen oder werden Teilnehmer aufgrund solcher Mängel entschädigt, trägt der Nutzer die hierdurch entstehenden Kosten.
  7. Der Nutzer hat vermittelte Teilnehmer nach den anwendbaren Bedingungen des jeweiligen Panels zu behandeln, insbesondere Teilnahmen ohne sachlichen Grund nicht abzulehnen und Vergütungscodes ordnungsgemäß auszuwerten.
  8. Zwischen dem Nutzer und den vermittelten Teilnehmern kommt kein Vertragsverhältnis mit Scicovery über die Studienteilnahme zustande. Datenschutzrechtlich ist der Nutzer für die Erhebung und Verarbeitung der Teilnehmerdaten verantwortlich (§ 32).

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§ 11 Beratungs- und Implementierungsleistungen

  1. Scicovery bietet gegen gesonderte Vergütung individuelle Leistungen an, insbesondere
    1. dedizierte Supportleistungen, etwa Einzelgespräche per Videokonferenz,
    2. die Überprüfung, Verbesserung oder Korrektur einzelner Studien des Nutzers,
    3. die Implementierung von Studien und Studienprototypen für den Nutzer,
    4. die Entwicklung zusätzlicher Funktionen, die für ein Vorhaben des Nutzers benötigt werden,
    5. Schulungen und Workshops.
  2. Beratungs- und Implementierungsleistungen werden individuell vereinbart und erfordern stets eine vorherige Anfrage des Nutzers mit einer Beschreibung der gewünschten Leistung. Scicovery erstellt auf dieser Grundlage ein Angebot. Die Abrechnung erfolgt nach vereinbartem Stundensatz oder zu einem vereinbarten Festpreis.
  3. Bei Abrechnung nach Aufwand sind Aufwandsschätzungen unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zeichnet sich ab, dass eine unverbindliche Schätzung um mehr als 20 Prozent überschritten wird, informiert Scicovery den Nutzer unverzüglich und holt dessen Entscheidung über die Fortführung ein.
  4. Scicovery setzt die Anforderungen des Nutzers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach bestem Wissen um. Der Nutzer hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereitzustellen. Verzögerungen, die auf unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten von Scicovery.
  5. Abnahme. Nach Fertigstellung einer Implementierungsleistung stellt Scicovery dem Nutzer das Ergebnis zur Prüfung bereit. Der Nutzer hat das Ergebnis unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen, zu prüfen und entweder abzunehmen oder Mängel in Textform konkret zu bezeichnen. Nimmt der Nutzer das Ergebnis innerhalb dieser Frist weder ab noch rügt er Mängel, gilt die Leistung als abgenommen; hierauf wird der Nutzer bei Bereitstellung gesondert hingewiesen. Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn der Verbraucher auf die Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen wurde.
  6. Der Nutzer hat Anspruch auf eine einmalige unentgeltliche Überarbeitung der Implementierung zur Beseitigung von Abweichungen von der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Weitere Überarbeitungen sowie Änderungswünsche, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Gesetzliche Mängelrechte des Nutzers bleiben unberührt.
  7. Mit der Abnahme geht die Verantwortung für die inhaltliche und methodische Richtigkeit der Studie auf den Nutzer über. Scicovery haftet nicht für unvollständige oder fehlerhafte Datenerhebungen, die auf Umständen beruhen, die der Nutzer bei der Abnahme hätte erkennen können.
  8. An den Ergebnissen von Implementierungsleistungen erhält der Nutzer ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten Zwecke, wirksam ab vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. An allgemein verwendbaren Bausteinen, Werkzeugen, Bibliotheken und Know-how, die Scicovery bei der Leistungserbringung einsetzt oder entwickelt, verbleiben sämtliche Rechte bei Scicovery.
  9. Rückerstattungen für bereits erbrachte Beratungs- und Implementierungsleistungen sind ausgeschlossen; gesetzliche Mängel- und Rücktrittsrechte sowie das Widerrufsrecht nach § 6 bleiben unberührt.

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§ 12 KI-gestützte Funktionen und Labvanced Tokens

  1. Die Plattform stellt Funktionen bereit, die auf Systemen der künstlichen Intelligenz beruhen, insbesondere zur Erzeugung und Überarbeitung von Texten, zur Erzeugung von Bildern, zur Sprachsynthese, zur Übersetzung von Studieninhalten sowie zur Unterstützung bei der Erstellung von Studien (nachfolgend KI-Funktionen genannt). Die Nutzung der KI-Funktionen ist freiwillig.
  2. Die Inanspruchnahme der KI-Funktionen wird über Labvanced Tokens abgerechnet. Der Token-Verbrauch richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Anfrage und wird dem Nutzer vor oder bei der Nutzung angezeigt. Das Token-Kontingent ist an die Lizenz gebunden; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Labvanced Tokens haben keinen Geldwert, sind nicht übertragbar, nicht auszahlbar und werden nicht erstattet.
  3. Der Lizenzinhaber einer Gruppenlizenz kann für einzelne Nutzer nutzerbezogene Obergrenzen für den Token-Verbrauch festlegen.
  4. Einsatz von Drittanbietern. Scicovery erbringt die KI-Funktionen unter Einbeziehung spezialisierter Drittanbieter. Zu diesem Zweck werden die vom Nutzer übermittelten Eingaben an den jeweiligen Anbieter übermittelt und dort verarbeitet. Eine Verarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist dabei möglich; Scicovery trifft die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach Kapitel V DSGVO, insbesondere den Abschluss von Standardvertragsklauseln. Die jeweils eingesetzten Anbieter sind in der Übersicht der Unterauftragsverarbeiter nach § 33 Abs. 3 ausgewiesen und in der Datenschutzerklärung benannt.
  5. Zulässige Eingaben. Der Nutzer darf in KI-Funktionen keine personenbezogenen Daten von Teilnehmern, keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter und keine Inhalte eingeben, deren Übermittlung an den jeweiligen Anbieter ihm rechtlich untersagt ist. Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, vor der Nutzung zu prüfen, ob die beabsichtigte Eingabe nach den für ihn geltenden Vorgaben, insbesondere nach dem Datenschutzrecht, dem Dienst- und Arbeitsrecht sowie den Vorgaben seiner Einrichtung, zulässig ist.
  6. Keine Gewähr für Ergebnisse. KI-Funktionen erzeugen Ergebnisse auf statistischer Grundlage. Die Ergebnisse können unrichtig, unvollständig, veraltet, verzerrt oder inhaltlich unangemessen sein und Rechte Dritter verletzen. Scicovery übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung oder Rechtmäßigkeit der Ergebnisse. Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche Ergebnisse vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich zu prüfen. Der Einsatz von KI-Ergebnissen als Studienmaterial, als Grundlage wissenschaftlicher Aussagen oder als Entscheidungsgrundlage erfolgt ausschließlich auf Verantwortung des Nutzers.
  7. Rechte an den Ergebnissen. Soweit an den Ergebnissen der KI-Funktionen Rechte entstehen und Scicovery über diese verfügen kann, überträgt Scicovery dem Nutzer die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass maschinell erzeugte Ergebnisse urheberrechtlich nicht ohne Weiteres schutzfähig sind, dass gleiche oder ähnliche Ergebnisse auch anderen Nutzern angezeigt werden können und dass Scicovery daher keine Ausschließlichkeit und keine Freiheit von Rechten Dritter zusichern kann.
  8. Eigene Zugangsdaten des Nutzers. Stellt die Plattform die Möglichkeit bereit, einen eigenen Zugangsschlüssel des Nutzers für einen KI-Anbieter zu hinterlegen, gilt: Der Nutzer schließt den Vertrag mit dem Anbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er trägt die anfallenden Entgelte selbst und hat die Bedingungen des Anbieters einzuhalten. Scicovery übermittelt die Anfragen in diesem Fall lediglich technisch und haftet weder für die Verfügbarkeit noch für die Ergebnisse des Anbieters. Der Nutzer hat den Zugangsschlüssel vertraulich zu behandeln und bei Verdacht auf Kompromittierung unverzüglich zu widerrufen.
  9. Der Nutzer darf die KI-Funktionen nicht dazu verwenden, Modelle zu trainieren oder zu verbessern, die mit den Leistungen von Scicovery oder ihrer Anbieter im Wettbewerb stehen, und keine Inhalte erzeugen, die nach § 20 unzulässig sind.
  10. Scicovery kann einzelne KI-Funktionen jederzeit ändern, einschränken oder einstellen, insbesondere wenn ein Anbieter seine Leistungen ändert oder einstellt oder wenn rechtliche Vorgaben dies erfordern. § 17 gilt entsprechend.

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§ 13 Kamera-, Audio- und Eye-Tracking-Funktionen; biometrische und emotionsbezogene Verfahren

  1. Die Plattform stellt Funktionen bereit, mit denen im Rahmen einer Studie über Endgeräte der Teilnehmer Kamera- und Mikrofonaufnahmen erstellt, Blickbewegungen erfasst (Eye-Tracking) sowie weitere kamerabasierte Merkmale abgeleitet werden können, insbesondere Kopfposition, mimische Ausdrucksmerkmale und aus dem Videosignal geschätzte physiologische Kennwerte. Die Nutzung dieser Funktionen ist optional und muss vom Nutzer je Studie ausdrücklich aktiviert werden.
  2. Verarbeitung auf dem Endgerät. Beim Eye-Tracking erfolgt die Auswertung des Videosignals grundsätzlich lokal auf dem Endgerät des Teilnehmers. An Scicovery werden dabei keine Video- oder Bilddaten, sondern ausschließlich die daraus abgeleiteten numerischen Messwerte übermittelt. Kamera- und Audioaufzeichnungen werden zunächst auf dem Endgerät des Teilnehmers zwischengespeichert. Der Nutzer kann in den Studieneinstellungen festlegen, ob solche Aufzeichnungen an Scicovery oder an einen vom Nutzer selbst betriebenen Server übermittelt werden. Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
  3. Verantwortlichkeit des Nutzers. Der Nutzer entscheidet allein darüber, ob und in welchem Umfang er diese Funktionen einsetzt. Er ist dafür verantwortlich,
    1. vor der Erhebung eine wirksame, informierte und ausdrückliche Einwilligung der Teilnehmer einzuholen, die den Anforderungen der Art. 6, 7 und – soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind – Art. 9 DSGVO genügt,
    2. die Teilnehmer verständlich über Art, Umfang, Zweck, Dauer und Empfänger der Verarbeitung sowie über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht zu informieren,
    3. eine etwa erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen (§ 21),
    4. den Teilnehmern eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit ohne Kamera- oder Mikrofonnutzung anzubieten, soweit dies rechtlich geboten ist.
  4. Biometrische Daten. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass die genannten Funktionen Daten erzeugen können, die als biometrische Daten oder als Gesundheitsdaten und damit als besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO einzustufen sind. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. Der Einsatz dieser Funktionen zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen ist untersagt.
  5. Emotionsbezogene Verfahren. Der Einsatz von Funktionen, die auf die Ableitung von Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten gerichtet sind, ist unzulässig
    1. am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, soweit dies nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) verboten ist; dies gilt insbesondere für Erhebungen an Beschäftigten des Nutzers und an Studierenden im Rahmen von Lehrveranstaltungen, bei denen die Teilnahme oder das Ergebnis Einfluss auf die Bewertung oder das Beschäftigungsverhältnis haben kann,
    2. zur biometrischen Kategorisierung natürlicher Personen nach besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. g der KI-Verordnung,
    3. zu Zwecken der Beeinflussung, Bewertung oder Auswahl von Personen außerhalb eines klar abgegrenzten Forschungszwecks.
    Setzt der Nutzer emotionsbezogene Verfahren in zulässiger Weise ein, hat er die betroffenen Personen hierüber nach Art. 50 Abs. 3 der KI-Verordnung zu informieren.
  6. Die Ergebnisse der genannten Verfahren sind Schätzwerte. Ihre Genauigkeit hängt maßgeblich von Faktoren ab, auf die Scicovery keinen Einfluss hat, insbesondere von der Kamera- und Rechenleistung des Endgeräts, den Lichtverhältnissen, der Kalibrierung, der Kopfhaltung, Sehhilfen sowie der Mitwirkung des Teilnehmers. Scicovery sichert keine bestimmte Messgenauigkeit, Abtastrate, Klassifikationsgüte oder Vergleichbarkeit mit apparativen Verfahren zu. Angaben zu Genauigkeitswerten in der Produktdokumentation sind Erfahrungswerte unter Referenzbedingungen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
  7. Für die Auswertung im Browser können Modelldaten auf das Endgerät des Teilnehmers geladen werden. Der Nutzer stellt sicher, dass die technischen Voraussetzungen in der Teilnehmerinformation beschrieben sind.
  8. Ein Einsatz der in diesem Paragraphen genannten Funktionen zu medizinischen Zwecken ist ausgeschlossen; § 21 Abs. 5 gilt.

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§ 14 Desktop-Anwendung, mobile Anwendungen und Browser-Erweiterung

  1. Scicovery stellt ergänzend zur Weboberfläche eine Desktop-Anwendung, mobile Anwendungen für Android und iOS sowie eine Browser-Erweiterung bereit. Diese ermöglichen insbesondere die Durchführung von Studien ohne dauerhafte Internetverbindung, den Zugriff auf Gerätefunktionen sowie die Einbindung externer Webinhalte in Studien.
  2. Scicovery räumt dem Nutzer für die Dauer seines Vertrags das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, diese Anwendungen auf den von ihm oder den Teilnehmern genutzten Endgeräten zu installieren und bestimmungsgemäß zu nutzen. § 8 gilt entsprechend.
  3. Für den Bezug der mobilen Anwendungen über Vertriebsplattformen Dritter gelten ergänzend deren Nutzungsbedingungen. Der jeweilige Plattformbetreiber ist nicht Vertragspartner dieses Vertrags und aus ihm weder berechtigt noch verpflichtet.
  4. Lokale Datenhaltung. Werden Studien mit der Desktop-Anwendung oder einer mobilen Anwendung offline durchgeführt, werden die erhobenen Daten zunächst ausschließlich lokal auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert und erst bei bestehender Verbindung übertragen. Für die Sicherung, Verfügbarkeit und Integrität lokal gespeicherter Daten ist allein der Nutzer verantwortlich. Scicovery haftet nicht für den Verlust lokal gespeicherter Daten, insbesondere infolge von Geräteverlust, Gerätedefekten, Deinstallation, Zurücksetzen des Geräts oder Löschung durch den Nutzer oder Teilnehmer. § 30 bleibt unberührt.
  5. Der Nutzer ist verpflichtet, verfügbare Aktualisierungen der Anwendungen zeitnah zu installieren. Scicovery kann die Unterstützung älterer Programmstände einstellen, wenn deren Weiterbetrieb aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht mehr vertretbar ist. Auf zwingende gesetzliche Aktualisierungspflichten, insbesondere nach § 327f BGB gegenüber Verbrauchern, wird hingewiesen.
  6. Browser-Erweiterung. Die Browser-Erweiterung dient dazu, in Studien Interaktionen mit externen Webseiten zu ermöglichen. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass der Einsatz der Erweiterung in seiner Studie zulässig ist und insbesondere die Nutzungsbedingungen der einbezogenen Webseiten sowie deren Rechte nicht verletzt. Für die Datenverarbeitung durch die Erweiterung gilt die gesonderte Datenschutzerklärung der Browser-Erweiterung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  7. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, Teilnehmer vor der Installation einer Anwendung oder Erweiterung verständlich über deren Funktionsweise, die verarbeiteten Daten und die Möglichkeit der Deinstallation zu informieren.

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§ 15 Beta- und Vorschaufunktionen

  1. Scicovery kann einzelne Funktionen als Beta-, Vorschau-, Test- oder Laborfunktion kennzeichnen und zur Erprobung bereitstellen. Solche Funktionen befinden sich in der Entwicklung, sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung und werden ohne Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit bereitgestellt.
  2. Beta-Funktionen können unvollständig sein, Fehler enthalten, zu Datenverlusten führen und jederzeit ohne Vorankündigung geändert, eingeschränkt oder eingestellt werden. Ein Anspruch auf Überführung einer Beta-Funktion in den regulären Leistungsumfang besteht nicht.
  3. Der Nutzer entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz von Beta-Funktionen. Von ihrem Einsatz in produktiven Datenerhebungen wird abgeraten. Setzt der Nutzer eine Beta-Funktion gleichwohl in einer laufenden Studie ein, trägt er das damit verbundene Risiko.
  4. Für Beta-Funktionen sind Mängelrechte ausgeschlossen; die Haftung richtet sich nach § 30 Abs. 6.

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§ 16 Verfügbarkeit, Wartung und Support

  1. Scicovery sichert eine Verfügbarkeit der Plattform von 95 Prozent im Jahresmittel am Übergabepunkt zu. Die Verfügbarkeit berechnet sich als Verhältnis der tatsächlichen Verfügbarkeitszeit zur Gesamtzeit des Kalenderjahres abzüglich der nach Absatz 3 nicht anzurechnenden Zeiten.
  2. Die Plattform gilt als verfügbar, wenn ihre wesentlichen Funktionen am Übergabepunkt genutzt werden können. Unerhebliche Beeinträchtigungen einzelner Funktionen bleiben außer Betracht.
  3. Als Nichtverfügbarkeit gelten nicht Zeiten, in denen die Plattform aus einem der folgenden Gründe nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist:
    1. geplante Wartungsarbeiten; Scicovery führt planbare Wartungsarbeiten möglichst in nutzungsarmen Zeiten durch und kündigt Wartungsarbeiten, die zu einer Beeinträchtigung von mehr als 30 Minuten führen, nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im Voraus in Textform oder durch Hinweis auf der Plattform an;
    2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken oder zur Wahrung der Systemintegrität;
    3. höhere Gewalt im Sinne des § 31;
    4. Störungen, die auf Handlungen Dritter beruhen, die nicht im Auftrag von Scicovery handeln, insbesondere Angriffe auf die Infrastruktur;
    5. von Scicovery nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie Störungen im Verantwortungsbereich von Netzbetreibern;
    6. Störungen, die auf der vom Nutzer oder von Teilnehmern eingesetzten Hardware, Software, Netzanbindung oder Konfiguration beruhen, insbesondere auf veralteten Browsern, restriktiven Sicherheitseinstellungen oder nicht unterstützten Endgeräten;
    7. Störungen, die auf einer vertragswidrigen Nutzung durch den Nutzer beruhen.
  4. Scicovery ist berechtigt, die Plattform vorübergehend zu unterbrechen, soweit dies aus Gründen der Systemsicherheit, der Systemintegrität oder zur Durchführung technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Scicovery wird die Belange des Nutzers dabei angemessen berücksichtigen und Unterbrechungen so kurz wie möglich halten.
  5. Support. Scicovery stellt Nutzern entgeltlicher Lizenzen Support in deutscher und englischer Sprache über die auf der Plattform angegebenen Kontaktwege zur Verfügung. Der Support umfasst Auskünfte zur Funktionsweise der Plattform sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Scicovery bearbeitet Supportanfragen an Werktagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von Scicovery) mit angemessener Sorgfalt. Bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
  6. Ein Anspruch auf Supportleistungen besteht bei der Free-Lizenz und bei der Trial-Lizenz nicht. Scicovery kann solche Leistungen freiwillig erbringen, ohne dass hieraus ein Anspruch für die Zukunft erwächst.
  7. Der Nutzer hat Störungen unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen und dabei die zur Nachvollziehung erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere Zeitpunkt, betroffene Studie, verwendetes Endgerät und Browser sowie eine Beschreibung der Fehlerwirkung. Kommt der Nutzer dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, gilt § 536c BGB entsprechend.
  8. Scicovery überwacht den Betrieb der Plattform und wird bekannt gewordene Störungen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beheben.

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§ 17 Weiterentwicklung und Änderung der Leistungen

  1. Scicovery entwickelt die Plattform fortlaufend weiter und stellt Aktualisierungen im Rahmen des Dienstes ohne gesonderte Vergütung bereit. Aktualisierungen können neue Funktionen enthalten sowie bestehende Funktionen verändern.
  2. Scicovery ist berechtigt, Funktionen der Plattform zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
    1. die Plattform an den Stand der Technik oder an geänderte Systemumgebungen anzupassen,
    2. Sicherheitslücken zu schließen oder die Systemsicherheit zu erhöhen,
    3. gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben oder gerichtlichen Entscheidungen zu genügen,
    4. Leistungen von Drittanbietern zu ersetzen, deren Bereitstellung geändert oder eingestellt wurde, oder
    5. die Nutzbarkeit oder Funktionalität der Plattform zu verbessern.
  3. Führt eine Änderung nach Absatz 2 zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten des Nutzers, informiert Scicovery den Nutzer hierüber mit angemessener Frist, in der Regel mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden, in Textform. Der Nutzer kann den betroffenen Vertrag in diesem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen; bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden für den nicht genutzten Zeitraum zeitanteilig erstattet.
  4. Absatz 3 gilt nicht für die Änderung oder Einstellung von Beta-Funktionen (§ 15) sowie für Änderungen der Free-Lizenz (§ 7 Abs. 6).
  5. Durch Weiterentwicklung und Aktualisierungen kann es zu vorübergehenden Beeinträchtigungen der Plattform oder der vom Nutzer erstellten Inhalte kommen. Sind solche Beeinträchtigungen nicht von Dauer und wird die vertragsgemäße Nutzung nicht erheblich gemindert, begründen sie keine Mängelrechte. Der Nutzer ist gehalten, seine Studien nach wesentlichen Aktualisierungen vor dem produktiven Einsatz erneut zu überprüfen.

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IV. Pflichten und Verantwortlichkeiten des Nutzers

§ 18 Allgemeine Nutzerpflichten und Zugangsdaten

  1. Der Nutzer hat die ihm zugeordneten Zugangsdaten geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben. Er hat ein sicheres, nicht anderweitig verwendetes Passwort zu wählen und die von Scicovery angebotenen Sicherheitsmechanismen zu nutzen.
  2. Der Nutzer hat Scicovery unverzüglich in Textform zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass Zugangsdaten abhandengekommen sind, unbefugt verwendet werden oder Dritte Kenntnis von ihnen erlangt haben.
  3. Werden Leistungen von Scicovery von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Nutzers in Anspruch genommen, haftet der Nutzer für die dadurch anfallenden Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zur Änderung der Zugangsdaten oder bis zur Meldung nach Absatz 2, sofern ihn am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Gegenüber Verbrauchern besteht eine Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2.
  4. Der Nutzer hat die Plattform ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und alle bei der Nutzung anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere das Datenschutzrecht, das Urheber- und Persönlichkeitsrecht, das Wettbewerbsrecht sowie die für ihn geltenden berufs-, dienst- und hochschulrechtlichen Vorgaben.
  5. Der Nutzer hat die Plattform vor dem produktiven Einsatz in der von ihm vorgesehenen Konfiguration zu testen. Er hat insbesondere seine Studien vor der Veröffentlichung auf technische Funktionsfähigkeit, Vollständigkeit und ordnungsgemäße Datenerfassung zu prüfen.
  6. Der Nutzer hat die von ihm erhobenen Daten regelmäßig zu exportieren und in seinem Verantwortungsbereich zu sichern. Die von Scicovery vorgehaltenen Sicherungen (§ 34 Abs. 4) ersetzen eine eigene Datensicherung des Nutzers nicht.
  7. Der Nutzer wird keine Schadsoftware in die Plattform einbringen und keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Plattform oder ihrer Infrastruktur zu beeinträchtigen, insbesondere keine übermäßige Systemlast erzeugen.
  8. Sicherheitsuntersuchungen, Penetrationstests und vergleichbare Maßnahmen an der Plattform sind nur nach vorheriger Zustimmung von Scicovery in Textform und im vereinbarten Rahmen zulässig. Erkennt der Nutzer eine Sicherheitslücke, hat er Scicovery unverzüglich zu informieren und sie bis zur Behebung vertraulich zu behandeln.

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§ 19 Nutzerinhalte, Rechteeinräumung und Freistellung

  1. Der Nutzer kann eigenständig Nutzerinhalte auf der Plattform erstellen und hochladen. Scicovery nimmt von Nutzerinhalten keine Kenntnis und prüft sie nicht anlasslos auf Rechtmäßigkeit. Eine Verpflichtung zur allgemeinen Überwachung besteht nicht.
  2. Sämtliche Rechte an den Nutzerinhalten verbleiben beim Nutzer beziehungsweise bei den jeweiligen Rechteinhabern. Ein Erwerb von Rechten durch Scicovery über den in Absatz 3 geregelten Umfang hinaus findet nicht statt.
  3. Rechteeinräumung. Der Nutzer räumt Scicovery ein einfaches, räumlich unbeschränktes, unentgeltliches und auf die Vertragslaufzeit befristetes Recht ein, die Nutzerinhalte zu speichern, zu vervielfältigen, zu übertragen, technisch zu bearbeiten (insbesondere zu konvertieren, zu komprimieren und zu skalieren) und öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere
    1. die Anzeige der Studieninhalte gegenüber Teilnehmern der vom Nutzer veröffentlichten Studien,
    2. die Anzeige gegenüber weiteren Nutzern, denen der Nutzer Zugriff eingeräumt oder mit denen er eine Studie geteilt hat,
    3. die Aufnahme in öffentlich zugängliche Studienbibliotheken oder Vorlagensammlungen, sofern und solange der Nutzer dies für die betreffende Studie ausdrücklich aktiviert hat,
    4. die Anfertigung von Sicherungskopien und die Vorhaltung in Ausfallsystemen.
    Das Recht zur Unterlizenzierung besteht ausschließlich gegenüber den nach § 33 eingesetzten Unterauftragsverarbeitern und ausschließlich zu den vorgenannten Zwecken. Das Nutzungsrecht endet mit Löschung des jeweiligen Inhalts, vorbehaltlich noch vorhandener Sicherungskopien nach § 34 Abs. 4.
  4. Scicovery ist nicht berechtigt, Nutzerinhalte oder Teilnehmerdaten für eigene Zwecke auszuwerten, zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder zum Training von Modellen künstlicher Intelligenz zu verwenden. Die Verarbeitung zu Zwecken der Fehlerbehebung, der Systemsicherheit und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie die Auswertung anonymisierter, keinen Personenbezug und keinen Bezug zu einzelnen Nutzerinhalten aufweisender Nutzungsstatistiken bleiben zulässig.
  5. Zusicherungen des Nutzers. Der Nutzer sichert zu, dass
    1. er über sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte an den Nutzerinhalten verfügt, insbesondere über die Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechte, oder dass die Inhalte gemeinfrei sind oder unter einer die Nutzung gestattenden Lizenz stehen,
    2. die Nutzerinhalte keine Rechte Dritter verletzen und nicht unter Verstoß gegen Lizenzbedingungen Dritter übernommen wurden,
    3. die Nutzerinhalte allen anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen und insbesondere nicht volksverhetzend, gewaltverherrlichend, pornografisch, ehrverletzend, diskriminierend oder in sonstiger Weise rechtswidrig sind.
  6. Enthält eine Studie aus methodischen Gründen Reize oder Materialien, die belastend, aversiv oder für bestimmte Personengruppen ungeeignet sind, hat der Nutzer die hierfür erforderlichen Genehmigungen einzuholen (§ 21), die Teilnehmer angemessen vorab zu informieren und geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.
  7. Freistellung. Der Nutzer stellt Scicovery von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Scicovery wegen der Nutzerinhalte, wegen der Durchführung von Studien des Nutzers oder wegen einer Verletzung der Pflichten des Nutzers aus diesem Vertrag erhoben werden. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Scicovery wird den Nutzer über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ihm, soweit rechtlich möglich, Gelegenheit zur Abwehr des Anspruchs geben und ohne Zustimmung des Nutzers kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen. Der Nutzer wird Scicovery unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen zum Sachverhalt vollständig mitteilen. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Nutzer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
  8. Scicovery ist berechtigt, Nutzerinhalte zu sperren oder zu entfernen, wenn ein konkreter Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Nutzung oder für einen Verstoß gegen § 20 vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach § 36.

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§ 20 Unzulässige Nutzungen

  1. Dem Nutzer ist es untersagt, die Plattform zu nutzen, um
    1. rechtswidrige Inhalte im Sinne des Art. 3 Buchst. h der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) zu erstellen, zu speichern oder zu verbreiten;
    2. Inhalte zu verbreiten, die Rechte Dritter verletzen, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte;
    3. Studien durchzuführen, die auf die Täuschung von Teilnehmern über Art und Zweck der Erhebung gerichtet sind, soweit die Täuschung nicht methodisch erforderlich, durch eine zuständige Ethikkommission gebilligt und mit einer nachträglichen Aufklärung verbunden ist;
    4. Teilnehmer zu belästigen, unter Druck zu setzen, zu diskriminieren oder ihnen unangemessene Nachteile zuzufügen;
    5. personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage zu erheben, insbesondere ohne wirksame Einwilligung besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zu verarbeiten;
    6. Personen ohne deren Kenntnis zu beobachten, zu überwachen oder zu profilieren;
    7. Verfahren einzusetzen, die nach Art. 5 der KI-Verordnung verboten sind, insbesondere die in § 13 Abs. 5 genannten;
    8. medizinische Diagnosen zu stellen, Behandlungen zu steuern oder sonstige Zwecke zu verfolgen, die nach § 21 Abs. 5 ausgeschlossen sind;
    9. Gewinnspiele, Glücksspiele, Werbe- oder Direktmarketingmaßnahmen durchzuführen, die nicht Bestandteil einer Studie sind;
    10. unaufgeforderte Nachrichten (Spam), Schneeballsysteme oder betrügerische Angebote zu verbreiten;
    11. Schadsoftware, Skripte zur Umgehung von Sicherheitsmechanismen oder Werkzeuge zum unbefugten Zugriff einzusetzen;
    12. die Plattform in einer Weise zu nutzen, die geeignet ist, den Ruf von Scicovery oder der Plattform erheblich zu beeinträchtigen.
  2. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass auch die ihm zugeordneten Personen und die von ihm beauftragten Dritten die Vorgaben nach Absatz 1 einhalten.
  3. Bei Verstößen gegen Absatz 1 ist Scicovery berechtigt, die in § 26 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

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§ 21 Forschungsethik, Einwilligungen und Ausschluss medizinischer Zweckbestimmung

  1. Der Nutzer ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm über die Plattform durchgeführten Studien den für ihn geltenden rechtlichen, berufsrechtlichen und forschungsethischen Anforderungen genügen.
  2. Der Nutzer hat vor Beginn einer Erhebung sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Voten einzuholen, insbesondere die Zustimmung der zuständigen Ethikkommission oder des Institutional Review Board, soweit eine solche nach den für ihn geltenden Vorgaben erforderlich ist. Scicovery prüft weder das Vorliegen solcher Voten noch deren Reichweite.
  3. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass ihm sämtliche für die Verarbeitung der Teilnehmerdaten erforderlichen Einwilligungen und sonstigen Erlaubnistatbestände vorliegen und dass die Teilnehmer vor Beginn der Teilnahme in verständlicher Form informiert werden über
    1. die verantwortliche Stelle und deren Kontaktdaten,
    2. Zweck, Art, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung,
    3. die eingesetzten Erhebungsverfahren, insbesondere solche nach § 13,
    4. die Empfänger der Daten und etwaige Übermittlungen in Drittländer,
    5. die Betroffenenrechte, insbesondere das Recht auf Widerruf der Einwilligung,
    6. die Möglichkeit, die Teilnahme jederzeit ohne Nachteile abzubrechen.
  4. Werden Minderjährige oder Personen mit eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit einbezogen, hat der Nutzer die Einwilligung der Sorgeberechtigten beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter einzuholen und die altersgerechte Information sicherzustellen.
  5. Kein Medizinprodukt. Die Plattform ist kein Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 und keine In-vitro-Diagnostik im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746. Sie ist nicht dafür bestimmt, Krankheiten oder Behinderungen zu erkennen, zu verhüten, zu überwachen, vorherzusagen, zu behandeln oder zu lindern. Sämtliche über die Plattform erhobenen Mess- und Schätzwerte, einschließlich der Werte nach § 13, sind ausschließlich für Forschungs-, Lehr- und Analysezwecke bestimmt und dürfen nicht als medizinische Messwerte, als Grundlage einer Diagnose oder als Entscheidungsgrundlage für eine Behandlung verwendet werden. Der Nutzer darf die Plattform nicht in einer Weise einsetzen, die eine medizinische Zweckbestimmung begründet. Beabsichtigt der Nutzer einen Einsatz in einem klinischen Kontext, ist er allein für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für alle daraus folgenden Pflichten verantwortlich.
  6. Der Nutzer hat geeignete Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass Teilnehmer im Rahmen einer Studie Angaben machen, die auf eine akute Gefährdung hindeuten, und die Teilnehmer auf geeignete Hilfsangebote hinzuweisen.
  7. Verstößt der Nutzer gegen die Pflichten aus diesem Paragraphen, ist Scicovery berechtigt, die betreffende Studie nach Maßgabe des § 26 zu sperren.

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V. Vergütung und Zahlungsbedingungen

§ 22 Preise, Steuern und Rechnungsstellung

  1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach dem Sitz und der Unternehmereigenschaft des Nutzers:
    1. Nutzern mit Sitz in Deutschland wird die deutsche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt.
    2. Unternehmern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, wird keine Umsatzsteuer berechnet; die Steuerschuld geht nach dem Reverse-Charge-Verfahren auf den Nutzer über.
    3. Nichtunternehmern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird die Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaats in gesetzlicher Höhe in Rechnung gestellt.
    4. Nutzern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union wird keine deutsche Umsatzsteuer berechnet. Der Nutzer ist für die Erfüllung etwaiger Steuerpflichten in seinem Sitzstaat selbst verantwortlich.
  3. Der Nutzer ist verpflichtet, die für die zutreffende steuerliche Behandlung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu machen, insbesondere Sitzland, Unternehmereigenschaft und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erweisen sich diese Angaben als unzutreffend und wird Scicovery deshalb zur Abführung von Umsatzsteuer herangezogen, hat der Nutzer Scicovery den entsprechenden Betrag nebst etwaiger Zinsen und Säumniszuschläge zu erstatten.
  4. Etwaige Quellensteuern, Abzüge oder sonstige Abgaben, die auf die Vergütung im Sitzstaat des Nutzers erhoben werden, trägt der Nutzer. Die an Scicovery zu zahlenden Beträge sind so zu leisten, dass Scicovery den vereinbarten Nettobetrag ungekürzt erhält. Auf Anforderung stellt Scicovery die zur Vermeidung oder Erstattung einer Quellensteuer erforderlichen Bescheinigungen zur Verfügung, soweit ihr dies möglich ist.
  5. Die Rechnung wird dem Nutzer elektronisch übermittelt, in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach Vertragsschluss. Der Nutzer stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu. Rechnungen werden zusätzlich im Nutzerkonto zum Abruf bereitgestellt.
  6. Für die Verlängerung einer Lizenz gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Preise. Eine einseitige Preisänderung während einer laufenden Lizenzlaufzeit findet nicht statt.
  7. Rabatte, Nachlässe und Sonderkonditionen gelten nur für den jeweils bezeichneten Vertrag und begründen keinen Anspruch für künftige Verträge.

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§ 23 Zahlung, Fälligkeit und Verzug

  1. Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Zahlungsziel NET 60 ), sofern auf der Rechnung oder in einer individuellen Vereinbarung kein abweichendes Zahlungsziel ausgewiesen ist. Maßgeblich ist das auf der Rechnung ausgewiesene Fälligkeitsdatum. Die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsangaben, insbesondere die Rechnungsnummer als Verwendungszweck, sind vollständig anzugeben.
  2. Das Zahlungsziel nach Absatz 1 wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. Gegenüber Unternehmern gilt es als ausdrücklich getroffene Vereinbarung im Sinne des § 271a BGB; es ist für Scicovery als Gläubigerin nicht grob unbillig, da Scicovery die Leistung regelmäßig bereits mit Vertragsschluss vollständig freischaltet und dem Nutzer damit ein entsprechend langer Zahlungszeitraum eingeräumt wird.
  3. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Nutzers über die im Bestellvorgang angebotenen Zahlarten oder durch Überweisung auf Rechnung. Scicovery kann einzelne Zahlarten im Einzelfall ausschließen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Für die Abwicklung von Zahlungen setzt Scicovery Zahlungsdienstleister ein; deren Bedingungen gelten ergänzend im Verhältnis zwischen Nutzer und Zahlungsdienstleister.
  4. Bei Zahlungsverzug ist Scicovery berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zusätzlich kann Scicovery eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen, die auf einen geschuldeten Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB wird nicht erhoben.
  5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für Mahnungen ab der zweiten Mahnung kann Scicovery gegenüber Unternehmern eine pauschale Mahngebühr von 5 Euro je Mahnung berechnen; dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
  6. Befindet sich der Nutzer mit einer nicht unerheblichen Zahlung länger als 30 Kalendertage in Verzug, kann Scicovery nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen den Zugang zu den kostenpflichtigen Funktionen sperren. Der Zugriff auf bereits erhobene Daten zum Zwecke des Exports bleibt hiervon unberührt. Der Vergütungsanspruch für den Zeitraum der Sperrung bleibt bestehen.
  7. Scheitert eine Zahlung aus einem vom Nutzer zu vertretenden Grund, insbesondere durch Rücklastschrift oder Rückbelastung, hat der Nutzer die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten, soweit er die Rückbelastung zu vertreten hat.

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§ 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Nutzer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Nutzer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
  3. Die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche des Nutzers wegen eines Mangels, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie nicht, soweit sie gegenüber Verbrauchern gesetzlich unzulässig sind.

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VI. Laufzeit und Beendigung

§ 25 Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigung

Keine automatische Verlängerung

Entgeltliche Lizenzen enden mit Ablauf der gebuchten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es erfolgt keine automatische Verlängerung und keine automatische Abbuchung für einen Folgezeitraum.

  1. Der Vertrag über die unentgeltliche Free-Lizenz wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Scicovery wird das Kündigungsrecht nur unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Nutzers ausüben und ihm vor Wirksamwerden der Kündigung eine angemessene Frist zum Datenexport einräumen.
  2. Entgeltliche Lizenzen haben die im Bestellvorgang gewählte feste Laufzeit von einem Monat bis zu zwölf Monaten, sofern nicht individuell eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Die Laufzeit beginnt mit der Freischaltung der Lizenz.
  3. Entgeltliche Lizenzen enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Scicovery wird den Nutzer vor Ablauf der Laufzeit in Textform an das bevorstehende Vertragsende erinnern.
  4. Nach Ablauf der Laufzeit einer entgeltlichen Lizenz wird das Nutzerkonto automatisch auf die Free-Lizenz zurückgestuft. Die im Rahmen der Free-Lizenz geltenden Kontingente und Funktionsbeschränkungen finden ab diesem Zeitpunkt Anwendung. Überschreiten die vorhandenen Daten die Kontingente der Free-Lizenz, gilt § 28 Abs. 3.
  5. Lizenzen, deren Laufzeit an ein Kontingent gekoppelt ist, enden, sobald das vereinbarte Kontingent ausgeschöpft ist, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Höchstlaufzeit.
  6. Der Nutzer kann sein Nutzerkonto und die damit verbundenen Verträge jederzeit kündigen und sein Nutzerkonto schließen (§ 4 Abs. 5). Eine Kündigung vor Ablauf der Laufzeit einer entgeltlichen Lizenz lässt den Vergütungsanspruch von Scicovery für die vereinbarte Laufzeit unberührt; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur nach Maßgabe des § 27.
  7. Verträge über Vermittlungsleistungen enden mit vollständiger Erbringung der Vermittlung oder mit Erstattung der auf nicht vermittelte Teilnehmer entfallenden Entgelte nach § 10 Abs. 3.
  8. Kündigungen bedürfen der Textform. Die Erklärung kann an [email protected] oder über die Kontoeinstellungen erfolgen.
  9. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 26) sowie das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 6) bleiben unberührt.

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§ 26 Sperrung und außerordentliche Kündigung

  1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann.
  2. Ein wichtiger Grund für Scicovery liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer
    1. in schwerwiegender Weise oder trotz Abmahnung wiederholt gegen §§ 18 bis 21 verstößt, insbesondere rechtswidrige Inhalte verbreitet oder eine nach § 20 unzulässige Nutzung vornimmt;
    2. die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Plattform erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht;
    3. mit einer nicht unerheblichen Zahlung trotz Nachfristsetzung länger als 45 Kalendertage in Verzug ist;
    4. bei der Registrierung oder im Bestellvorgang vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat;
    5. gegen § 38 verstößt oder einer Sanktionsmaßnahme unterliegt.
  3. Die außerordentliche Kündigung setzt eine vorherige erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung voraus, es sei denn, die Abmahnung ist entbehrlich, weil der Verstoß so schwer wiegt, dass ein Festhalten am Vertrag für Scicovery auch bis zum Ablauf einer Frist unzumutbar ist, oder weil eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
  4. Sperrung als milderes Mittel. Anstelle einer Kündigung kann Scicovery einzelne Inhalte, einzelne Studien oder den Zugang zum Nutzerkonto vorübergehend sperren. Die Sperrung ist auf das zur Beseitigung der Störung erforderliche Maß und auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Scicovery informiert den Nutzer über die Sperrung und ihre Gründe unverzüglich in Textform und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; das Verfahren nach § 36 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Information nachgeholt werden.
  5. Erweist sich eine Sperrung als unberechtigt, hebt Scicovery sie unverzüglich auf und erstattet die für den Zeitraum der Sperrung gezahlten Entgelte zeitanteilig.
  6. Kündigt Scicovery aus einem vom Nutzer zu vertretenden wichtigen Grund, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte für den nicht genutzten Zeitraum. Kündigt der Nutzer aus einem von Scicovery zu vertretenden wichtigen Grund, werden ihm die auf den nicht genutzten Zeitraum entfallenden Entgelte zeitanteilig erstattet.
  7. Auch im Fall einer Kündigung durch Scicovery erhält der Nutzer eine angemessene Gelegenheit zum Datenexport nach § 28, es sei denn, gesetzliche Vorgaben oder überwiegende Rechte Dritter stehen dem entgegen.

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§ 27 Rückerstattungen

  1. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 6) und von gesetzlichen Mängel- und Rücktrittsrechten gelten für Rückerstattungen die nachfolgenden vertraglichen Regelungen.
  2. Kündigt der Nutzer vor Ablauf der Laufzeit einer entgeltlichen Lizenz, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung für den noch ausstehenden Zeitraum.
  3. Eine zeitanteilige Rückerstattung der Lizenzgebühren für den noch ausstehenden Zeitraum kommt in Betracht, wenn der Nutzer erhebliche Beeinträchtigungen der vertraglich geschuldeten Leistung erfährt und diese Beeinträchtigungen überwiegend auf Umständen beruhen, die Scicovery zu vertreten hat. Der Nutzer hat die Beeinträchtigungen nachvollziehbar darzulegen und einen Antrag auf Rückerstattung in Textform bei Scicovery einzureichen. Für die Berechnung des Erstattungszeitraums ist der Zugang des Antrags maßgeblich.
  4. Rückerstattungen von Lizenzgebühren sind stets nur für noch nicht abgelaufene Zeiträume möglich, nicht für bereits abgelaufene Zeiträume.
  5. Für Vermittlungsleistungen werden ausschließlich die auf noch nicht vermittelte Teilnehmer entfallenden Entgelte erstattet.
  6. Rückerstattungen für bereits erbrachte Beratungs- und Implementierungsleistungen sind ausgeschlossen (§ 11 Abs. 9).
  7. Labvanced Tokens und sonstige verbrauchsabhängige Kontingente werden nicht erstattet, soweit sie bereits in Anspruch genommen wurden.
  8. Rückerstattungen erfolgen auf demselben Weg, auf dem die Zahlung geleistet wurde, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
  9. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Nutzers, insbesondere auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben von diesem Paragraphen unberührt.

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§ 28 Folgen der Vertragsbeendigung, Datenexport und Löschung

  1. Mit Beendigung des Vertrags endet das Recht des Nutzers, die Plattform zu nutzen und auf die dort gespeicherten Inhalte und Daten zuzugreifen, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
  2. Exportfrist. Scicovery räumt dem Nutzer nach Beendigung des Vertrags eine Frist von mindestens 30 Kalendertagen ein, innerhalb derer er seine Nutzerinhalte und die erhobenen Daten exportieren kann. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch Scicovery beträgt diese Frist mindestens 14 Kalendertage. Scicovery weist den Nutzer auf den Beginn und das Ende der Frist in Textform hin.
  3. Bei Rückstufung auf die Free-Lizenz nach § 25 Abs. 4 bleiben die vorhandenen Daten zunächst erhalten. Der Nutzer wird aufgefordert, die Kontingente der Free-Lizenz innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Kalendertagen durch Export und Löschung oder durch Erwerb einer entgeltlichen Lizenz einzuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Scicovery nach erneuter Ankündigung berechtigt, die das Kontingent überschreitenden Daten zu löschen.
  4. Exportformat. Der Datenexport erfolgt über die auf der Plattform bereitgestellten Exportfunktionen in gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Formaten. Ein Anspruch auf Bereitstellung der zur Verwendung der Daten geeigneten Software oder auf ein bestimmtes proprietäres Format besteht nicht. Auf Wunsch des Nutzers und gegen Erstattung des angemessenen Aufwands unterstützt Scicovery bei der Datenübernahme.
  5. Nach Ablauf der Exportfrist löscht Scicovery die Nutzerinhalte und die Daten des Nutzers, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Bereits vorhandene Sicherungskopien werden nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 innerhalb des dort genannten Zeitraums überschrieben.
  6. Der Nutzer bleibt jederzeit alleiniger Berechtigter an den von ihm eingestellten und den über die Plattform erhobenen Daten. Er kann von Scicovery jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht von Scicovery an diesen Daten besteht nicht; dies gilt auch bei offenen Zahlungsforderungen.
  7. Die Herausgabe erfolgt durch elektronische Übermittlung über das Internet.
  8. Löscht der Nutzer Daten selbst oder schließt er sein Nutzerkonto, erfolgt die Löschung endgültig. Ein Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Daten besteht nicht. Scicovery wird eine Wiederherstellung im Rahmen der vorhandenen Sicherungen nach § 34 Abs. 4 im Einzelfall nach Möglichkeit unterstützen, schuldet sie jedoch nicht.
  9. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten unbeschadet der datenschutzrechtlichen Pflichten von Scicovery als Auftragsverarbeiterin nach § 33 und dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung; bei Widersprüchen gehen die dortigen Regelungen zur Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten vor.

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VII. Mängelrechte, Haftung und höhere Gewalt

§ 29 Mängelrechte

  1. Auf die entgeltliche Überlassung der Plattform zur Nutzung über das Internet finden die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) Anwendung, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend und vorrangig die zwingenden Vorschriften über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB), insbesondere die Aktualisierungspflicht nach § 327f BGB.
  2. Scicovery überlässt dem Nutzer die Plattform in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und erhält sie während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand.
  3. Die verschuldensunabhängige Haftung von Scicovery nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Ausschluss nicht.
  4. Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Plattform zum vertragsgemäßen Gebrauch begründet keine Mängelrechte.
  5. Kein Mangel liegt vor, wenn die Beeinträchtigung
    1. auf einem der in § 16 Abs. 3 genannten Umstände beruht,
    2. auf einer vom Nutzer oder von Teilnehmern eingesetzten Hard- oder Software, Netzanbindung oder Konfiguration beruht, die die dokumentierten Systemvoraussetzungen nicht erfüllt,
    3. auf einer vertragswidrigen oder nicht bestimmungsgemäßen Nutzung beruht,
    4. auf einer Beta-Funktion nach § 15 beruht,
    5. auf Eigenschaften beruht, die Scicovery nach diesen AGB ausdrücklich nicht schuldet, insbesondere nach § 3 Abs. 7, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 6.
  6. Der Nutzer hat Mängel unverzüglich nach Kenntnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 7 anzuzeigen und Scicovery angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
  7. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  8. Für die unentgeltliche Bereitstellung der Free-Lizenz und der Trial-Lizenz gelten die Regelungen über die Leihe (§§ 598 ff. BGB) entsprechend. Scicovery haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; § 30 Abs. 6 gilt.

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§ 30 Haftung

  1. Scicovery haftet unbeschränkt
    1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Scicovery oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
    3. im Umfang einer von Scicovery übernommenen Garantie oder Zusicherung einer Beschaffenheit,
    4. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    5. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Scicovery nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden im Sinne des Absatzes 2 beträgt je Schadensfall höchstens den Betrag der vom Nutzer in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlten Nettovergütung, insgesamt jedoch höchstens 25.000 Euro je Kalenderjahr. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden höher ist. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
  4. Datenverlust. Die Haftung von Scicovery für den Verlust von Daten ist auf denjenigen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Nutzer zu ihrer Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Nutzer ist nach § 18 Abs. 6 zur regelmäßigen eigenen Datensicherung verpflichtet. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
  5. Eine weitergehende Haftung von Scicovery ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, mittelbarer Schäden, Folgeschäden, des Verlusts von Fördermitteln oder Drittmitteln sowie wegen Ansprüchen Dritter.
  6. Unentgeltliche Leistungen. Für unentgeltlich erbrachte Leistungen, insbesondere die Free-Lizenz, die Trial-Lizenz und Beta-Funktionen nach § 15, haftet Scicovery nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b bis e.
  7. Scicovery haftet nicht für den Inhalt, die Rechtmäßigkeit, die methodische Eignung oder die wissenschaftliche Verwertbarkeit der vom Nutzer erstellten Studien und der mit ihnen erhobenen Daten, nicht für die Richtigkeit von Ergebnissen der KI-Funktionen (§ 12) und nicht für die Genauigkeit der Verfahren nach § 13.
  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von Scicovery sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
  9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  10. Ansprüche des Nutzers auf Schadensersatz verjähren gegenüber Unternehmern in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; § 29 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 31 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegenden Ereignisse, die diese auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien sowie hierauf beruhende behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie großflächige Angriffe auf die Infrastruktur des Internets.
  2. Die betroffene Partei hat die andere Partei über den Eintritt und das voraussichtliche Ende des Ereignisses unverzüglich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu begrenzen.
  3. Die Leistungspflichten sind für die Dauer des Ereignisses und um eine angemessene Anlaufzeit ausgesetzt. Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen. Bereits gezahlte Entgelte für den nicht genutzten Zeitraum werden in diesem Fall zeitanteilig erstattet.
  4. Zahlungsschwierigkeiten und die Beschaffung von Finanzmitteln stellen keine höhere Gewalt dar.

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VIII. Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

§ 32 Datenschutz und Verteilung der Verantwortlichkeiten

  1. Scicovery verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und der sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten zur Verarbeitung sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
  2. Bestandsdaten des Nutzers. Hinsichtlich der Daten, die Scicovery zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Nutzer verarbeitet – insbesondere Registrierungs-, Vertrags-, Abrechnungs- und Kommunikationsdaten – ist Scicovery Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
  3. Teilnehmerdaten. Hinsichtlich der Daten, die der Nutzer über die Plattform im Rahmen seiner Studien erhebt und verarbeitet, ist der Nutzer Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Scicovery verarbeitet diese Daten ausschließlich weisungsgebunden als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Der Nutzer entscheidet allein über Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung.
  4. Der Nutzer trägt die alleinige Verantwortung für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere hinsichtlich Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Datenübertragbarkeit. Scicovery unterstützt den Nutzer hierbei nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
  5. Der Nutzer steht dafür ein, dass er zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach den anwendbaren Vorschriften berechtigt ist. Er stellt Scicovery im Falle eines Verstoßes nach Maßgabe des § 19 Abs. 7 von Ansprüchen Dritter frei.
  6. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, die Teilnehmer seiner Studien über die Datenverarbeitung zu informieren (§ 21 Abs. 3) und sie auf die für die Nutzung der Plattform geltenden Bestimmungen hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist.
  7. Zugriffsrechte von Scicovery. Scicovery greift auf Nutzerinhalte und Teilnehmerdaten ausschließlich zu, soweit dies erforderlich ist, um
    1. die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere Störungen zu beheben,
    2. eine ausdrückliche Support- oder Beratungsanfrage des Nutzers zu bearbeiten,
    3. die Sicherheit und Integrität der Plattform zu gewährleisten,
    4. einem konkreten Hinweis auf einen Verstoß gegen § 20 oder auf rechtswidrige Inhalte nachzugehen (§ 36), oder
    5. gesetzlichen Verpflichtungen oder behördlichen und gerichtlichen Anordnungen nachzukommen.
    Ein anlassloser Zugriff auf Nutzerinhalte oder Teilnehmerdaten sowie eine anlasslose Überwachung der Nutzung finden nicht statt. Zugriffe nach Buchstabe a, c und d werden protokolliert.
  8. Scicovery unterrichtet den Nutzer über behördliche oder gerichtliche Anordnungen zur Herausgabe von Daten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

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§ 33 Auftragsverarbeitung und Unterauftragsverarbeiter

  1. Soweit Scicovery personenbezogene Daten im Auftrag des Nutzers verarbeitet (§ 32 Abs. 3), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Scicovery stellt hierfür ein Vertragsmuster bereit, das über die Dokumentenseite der Plattform abrufbar ist. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses und geht diesen AGB in Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten vor.
  2. Der Nutzer räumt Scicovery für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die für den Nutzer zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Scicovery ist berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem oder in einem separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten sowie zur Beseitigung von Störungen Änderungen an der Struktur der Daten oder am Datenformat vorzunehmen.
  3. Unterauftragsverarbeiter. Scicovery ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Eine jeweils aktuelle Übersicht der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter einschließlich ihres Verarbeitungsorts stellt Scicovery im Rahmen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung bereit. Der Nutzer wird über beabsichtigte Änderungen im Hinblick auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern vorab informiert und kann hiergegen aus wichtigem Grund Einspruch erheben.
  4. Die Verarbeitung der Nutzerinhalte und Teilnehmerdaten erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Eine Verarbeitung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums findet nur statt, soweit dies für die Erbringung einzelner Zusatzfunktionen erforderlich ist, insbesondere bei KI-Funktionen nach § 12; in diesem Fall stellt Scicovery die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V DSGVO sicher.
  5. Scicovery unterstützt den Nutzer bei der Erfüllung seiner Pflichten nach den Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen, bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung, nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
  6. Eine Übersicht der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO stellt Scicovery als Anlage zum Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung.

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§ 34 Datensicherheit und Datensicherung

  1. Scicovery trifft dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Über Speicherorte, Empfänger und Speicherdauer informiert die Datenschutzerklärung in den Abschnitten 12 bis 15.
  2. Der Zugriff auf Studieninhalte und erhobene Daten setzt eine authentifizierte Anmeldung voraus. Studien sind außerhalb des authentifizierten Nutzerkontos nur zugänglich, wenn und soweit der Nutzer sie ausdrücklich veröffentlicht hat. Passwörter werden ausschließlich in gehashter Form gespeichert. Die Übertragung erfolgt transportverschlüsselt.
  3. Die Daten werden auf Systemen gespeichert, die in getrennten Rechenzentren betrieben werden, sodass der Betrieb bei Ausfall eines Rechenzentrums fortgeführt werden kann.
  4. Sicherungen. Scicovery führt Sicherungen mit einer Vorhaltedauer von sieben Tagen durch. Diese Sicherungen dienen ausschließlich der Wiederherstellung des Betriebs nach technischen Störungen und begründen keinen Anspruch des Nutzers auf Wiederherstellung einzelner von ihm gelöschter Inhalte. Nach Ablauf der Vorhaltedauer werden die Sicherungen überschrieben. § 18 Abs. 6 und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.
  5. Scicovery informiert den Nutzer unverzüglich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die die vom Nutzer verantworteten Daten betreffen, und stellt ihm die zur Erfüllung seiner Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung.
  6. Der Nutzer hat in seinem Verantwortungsbereich angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere seine Endgeräte und Zugänge zu schützen und Zugriffsberechtigungen regelmäßig zu überprüfen.

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§ 35 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, sie nur für Zwecke dieses Vertrags zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach als vertraulich erkennbaren Informationen, insbesondere unveröffentlichte Studiendesigns, Forschungsdaten, Hypothesen und Auswertungen des Nutzers sowie technische Informationen, Preisgestaltungen und Geschäftsgeheimnisse von Scicovery.
  3. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die
    1. der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung rechtmäßig bekannt waren,
    2. ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden,
    3. der empfangenden Partei rechtmäßig von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden,
    4. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, oder
    5. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; die offenlegende Partei informiert die andere Partei hierüber vorab, soweit rechtlich zulässig.
  4. Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter und Beauftragte weiter, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen und die in gleichwertiger Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  5. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt unberührt.

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IX. Plattformbezogene Pflichten

§ 36 Melde- und Abhilfeverfahren, Kontaktstelle

  1. Soweit Scicovery mit der Plattform einen Hostingdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) erbringt, gelten die nachfolgenden Regelungen.
  2. Kontaktstelle. Als zentrale Kontaktstelle für Nutzer und für Behörden nach den Art. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 steht [email protected] zur Verfügung. Die Kommunikation ist in deutscher und in englischer Sprache möglich.
  3. Meldung rechtswidriger Inhalte. Jede Person kann Scicovery über die in Absatz 2 genannte Adresse melden, dass auf der Plattform bereitgestellte Inhalte rechtswidrig sind. Die Meldung soll enthalten:
    1. eine hinreichend begründete Darlegung der Gründe, aus denen der Inhalt für rechtswidrig gehalten wird,
    2. die genaue elektronische Adresse des Inhalts, insbesondere die URL, sowie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben zu seiner Auffindbarkeit,
    3. den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person, außer bei bestimmten Straftaten,
    4. eine Bestätigung, dass die meldende Person in gutem Glauben von der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben überzeugt ist.
  4. Scicovery bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich, bearbeitet sie zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv und teilt der meldenden Person die getroffene Entscheidung mit.
  5. Maßnahmen und Begründung. Beschränkt Scicovery die Sichtbarkeit eines Inhalts, entfernt sie ihn, sperrt sie den Zugang zu ihm oder setzt sie die Erbringung des Dienstes gegenüber dem Nutzer aus oder beendet sie diese, teilt Scicovery dem betroffenen Nutzer die Entscheidung und eine klare und spezifische Begründung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 mit. Die Begründung enthält insbesondere Angaben zum Umfang der Maßnahme, zu den Tatsachen und Umständen, auf denen sie beruht, zur Rechtsgrundlage oder zur herangezogenen vertraglichen Grundlage sowie zu den Rechtsbehelfen.
  6. Beschwerdeverfahren. Der betroffene Nutzer und die meldende Person können gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der Entscheidung Beschwerde in Textform an die in Absatz 2 genannte Adresse erheben. Scicovery prüft die Beschwerde unverzüglich, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv unter Aufsicht angemessen qualifizierter Personen und nicht allein automatisiert. Erweist sich die Beschwerde als begründet, nimmt Scicovery die Maßnahme unverzüglich zurück. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis und über weitere Rechtsbehelfe unterrichtet.
  7. Die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen oder eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
  8. Scicovery ist berechtigt, gegen Nutzer, die wiederholt und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, sowie gegen Personen, die wiederholt offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, nach vorheriger Warnung Maßnahmen nach § 26 zu ergreifen beziehungsweise die Bearbeitung weiterer Meldungen für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen.
  9. Eine allgemeine Verpflichtung von Scicovery zur Überwachung der von Nutzern übermittelten oder gespeicherten Inhalte oder zur aktiven Ermittlung rechtswidriger Tätigkeiten besteht nicht.

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§ 37 Barrierefreiheit

  1. Scicovery bemüht sich, die Plattform barrierefrei zugänglich zu gestalten, und orientiert sich hierbei an den einschlägigen Standards, insbesondere an EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines. Eine Konformitätserklärung stellt Scicovery über die Dokumentenseite der Plattform bereit.
  2. Erstellt der Nutzer Studien, die sich an Verbraucher richten, oder unterliegt er selbst Anforderungen an die Barrierefreiheit, ist er dafür verantwortlich, die von ihm gestalteten Inhalte, Abläufe und Materialien barrierefrei auszugestalten. Scicovery stellt hierfür lediglich die technischen Mittel bereit.
  3. Rückmeldungen zur Barrierefreiheit der Plattform nimmt Scicovery unter [email protected] entgegen.

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§ 38 Exportkontrolle und Sanktionen

  1. Die Nutzung der Plattform unterliegt den anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll- und Sanktionsrechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie gegebenenfalls weiterer Staaten.
  2. Der Nutzer sichert zu, dass weder er noch die von ihm zur Lizenz hinzugefügten Personen noch seine wirtschaftlich Berechtigten auf einer einschlägigen Sanktionsliste geführt werden und dass er nicht unmittelbar oder mittelbar der Kontrolle einer gelisteten Person unterliegt.
  3. Der Nutzer wird die Plattform nicht in Ländern oder Gebieten einsetzen, die einem umfassenden Wirtschaftsembargo unterliegen, und sie nicht für Zwecke verwenden, die nach Exportkontrollrecht untersagt sind, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Verbreitung von Waffen.
  4. Scicovery ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, soweit ihr diese aufgrund exportkontroll- oder sanktionsrechtlicher Vorschriften untersagt ist. Ansprüche des Nutzers wegen einer solchen Aussetzung bestehen nicht; bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden zeitanteilig erstattet, soweit dies rechtlich zulässig ist.

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X. Schlussbestimmungen

§ 39 Änderungen dieser AGB

  1. Scicovery kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um
    1. einer Änderung der Gesetzeslage, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer behördlichen Anordnung Rechnung zu tragen,
    2. eine durch die technische Entwicklung oder durch die Weiterentwicklung der Plattform entstandene Regelungslücke zu schließen, insbesondere bei Einführung neuer Funktionen oder Leistungsarten,
    3. Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen oder eine nach § 45 Abs. 3 unwirksame Bestimmung zu ersetzen, oder
    4. die Regelungen zugunsten des Nutzers anzupassen.
    Die Änderung darf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Nutzers verschieben und keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, die den Charakter des Vertrags prägen.
  2. Scicovery teilt dem Nutzer die beabsichtigte Änderung spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mit. Die Mitteilung enthält die geänderten Bestimmungen im Wortlaut oder als Gegenüberstellung, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie einen deutlich gestalteten Hinweis auf das Widerspruchsrecht, auf die Widerspruchsfrist und auf die Rechtsfolgen eines unterbleibenden Widerspruchs.
  3. Der Nutzer kann der Änderung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Änderung als genehmigt.
  4. Widerspricht der Nutzer fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Ist Scicovery die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar, kann sie den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, bei entgeltlichen Lizenzen frühestens zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit, kündigen. Im Fall einer Kündigung durch Scicovery werden im Voraus gezahlte Entgelte für den nicht genutzten Zeitraum zeitanteilig erstattet.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Änderung der Hauptleistungspflichten und der Entgelte. Solche Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien; für die Verlängerung einer Lizenz gilt § 22 Abs. 6.
  6. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter www.labvanced.com/agb.html abrufbar. Jede Fassung ist mit einer Versionsnummer und einem Stand versehen. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung, bis eine Änderung nach diesem Paragraphen wirksam wird.

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§ 40 Referenznennung und wissenschaftliche Zitierung

  1. Scicovery darf den Namen und das Logo des Nutzers beziehungsweise seiner Einrichtung ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Nutzers in Textform als Referenz nennen. Eine erteilte Zustimmung kann der Nutzer jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  2. Der Nutzer ist berechtigt, die Plattform in wissenschaftlichen Veröffentlichungen als Erhebungsinstrument zu benennen und die Marke „Labvanced“ zu diesem Zweck zu verwenden. Eine solche Nennung begründet keine Aussage über eine Beteiligung, Prüfung oder Billigung der Veröffentlichung durch Scicovery.
  3. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen von Scicovery, insbesondere in werblichem Zusammenhang, bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

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§ 41 Abtretung und Vertragsübernahme

  1. Der Nutzer kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Scicovery in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Scicovery ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder Betriebsübertragung auf einen Erwerber zu übertragen. Scicovery wird den Nutzer hierüber mit angemessener Frist in Textform informieren. Dem Nutzer steht in diesem Fall ein Recht zur Kündigung des Vertrags zum Zeitpunkt der Übertragung zu; im Voraus gezahlte Entgelte werden zeitanteilig erstattet.
  3. Wechselt der Nutzer die Einrichtung, kann er Scicovery um Übertragung seiner Nutzerinhalte auf ein anderes Nutzerkonto bitten. Scicovery unterstützt eine solche Übertragung, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Berechtigung nachgewiesen wird.

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§ 42 Textform, Mitteilungen und Kommunikation

  1. Soweit in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail oder über die dafür vorgesehenen Funktionen der Plattform.
  2. Mitteilungen von Scicovery an den Nutzer erfolgen an die zuletzt im Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse oder über eine Benachrichtigung innerhalb der Plattform. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass er unter der hinterlegten Adresse erreichbar ist, und hat Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden konnten.
  3. Mitteilungen des Nutzers an Scicovery sind an [email protected] oder an die in § 1 Abs. 1 genannte Anschrift zu richten.
  4. Vertrags- und Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch.

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§ 43 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Scicovery und dem Nutzer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Handelt der Nutzer als Verbraucher, gilt die Rechtswahl nach Absatz 1 nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Paderborn.
  4. Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Paderborn ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Scicovery bleibt berechtigt, den Nutzer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  5. Gegenüber Verbrauchern gilt Absatz 4 nicht. Für Klagen gegen Verbraucher und für Klagen von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

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§ 44 Verbraucherstreitbeilegung

  1. Scicovery ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
  2. Scicovery ist bestrebt, etwaige Meinungsverschiedenheiten unmittelbar mit dem Nutzer zu klären. Nutzer werden gebeten, sich zunächst an [email protected] zu wenden.
  3. Der Zugang zu den ordentlichen Gerichten bleibt in jedem Fall unberührt. Für Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 36 gilt zusätzlich § 36 Abs. 7.

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§ 45 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vertragsabreden nach § 305b BGB haben in jedem Fall Vorrang.
  2. Sprachfassungen. Diese AGB werden in deutscher und in englischer Sprache bereitgestellt. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Die englische Fassung dient allein der Information; bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
  3. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Dasselbe gilt im Fall einer Regelungslücke.
  4. Die Überschriften dieser AGB dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung.
  5. Verweise auf Rechtsvorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung einschließlich etwaiger Nachfolgeregelungen.
  6. Diese AGB treten am 15. Oktober 2026 in Kraft und ersetzen mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt alle vorhergehenden Fassungen. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gilt § 39.

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Anlagen

Anlage 1 Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück. Die Verwendung des Formulars ist nicht vorgeschrieben; eine formlose eindeutige Erklärung genügt.

Muster-Widerrufsformular

An:
Scicovery GmbH
Grunigerstr. 19
33102 Paderborn
Deutschland
E-Mail: [email protected]

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

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